23.11.2024
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Dokument-Nr. 279

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Entscheidung09.03.2005BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 11.04
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Bundesverwaltungsgericht Entscheidung09.03.2005

Der Betrieb eines "Internet-Cafés" kann eine Spiel­ha­l­le­n­er­laubnis erfordern

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass für den Betrieb eines "Internet-Cafés" eine gewer­be­rechtliche Spiel­ha­l­le­n­er­laubnis erforderlich sein kann. Eine derartige Erlaubnis braucht derjenige, der eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder Spielen mit Gewinn­mög­lichkeit oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unter­hal­tungs­spielen ohne Gewinn­mög­lichkeit dient. In dem in Berlin gelegenen Betrieb der Kläger wurden dem Publikum gegen Entgelt Computer zur Verfügung gestellt, die zu Internet-Recherchen und zur Kommunikation sowie zum Spielen genutzt werden konnten.

Derartige multi­funk­tionale Geräte können im Sinne der Gewerbeordnung Unter­hal­tungs­spiele ohne Gewinn­mög­lich­keiten sein. Die 1960 erfolgte Einführung einer Erlaub­nis­pflicht für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens diente nicht zuletzt den Belangen des Jugendschutzes. Diesen Schutzzweck verfolgt der Gesetzgeber weiterhin, wie das Jugend­schutz­gesetz mit dem darin enthaltenen Verbot des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in Spielhallen zeigt. Er erfordert immer dann die Durchführung eines Erlaub­nis­ver­fahrens, wenn der Betrieb durch die Bereitstellung von Computern zu Spielzwecken geprägt ist. So verhielt es sich nach den bindenden Feststellungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts in dem entschiedenen Fall.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/2005 des BVerwG vom 10.03.2005

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