Die Kläger begehrten die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Landguts, das früher ihrem Vater gehörte. Die Gestapo ordnete am 1. Juli 1934 die Beschlagnahme des gesamten Vermögens des Vaters an. Die Beschlagnahme war auf die Verordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 gestützt. Nach Angaben der Kläger war ihr Vater ein enger Freund und Berater des ehemaligen Reichskanzlers Kurt von Schleicher, der im Zuge der Niederschlagung des so genannten Röhm-Putsches am 30. Juni 1934 ermordet wurde. Die SS habe am 30. Juni 1934 versucht, ihren Vater zu verhaften. Dieser hielt sich seinerzeit in London auf und kehrte nicht wieder nach Deutschland zurück. Die Gestapo hob im August 1937 die Beschlagnahme des Vermögens wieder auf. Der Vater der Kläger veräußerte im Jahre 1939 durch eine Bevollmächtigte das Landgut.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Veräußerung nicht mehr auf einer politischen Verfolgung beruht habe. Die Beschlagnahme des Vermögens belege zwar eine politische Verfolgung für die Jahre 1934/35. Diese Verfolgung habe aber mit der Aufhebung der Beschlagnahme ihr Ende gefunden, denn maßgeblich sei eine Verfolgung bezogen auf die Verfügungsmacht über das Vermögen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Der Begriff der politischen Verfolgung setze zwar eine feindselige Reaktion des Regimes auf erkennbares Verhalten des politischen Gegners voraus. Unerheblich sei aber, in welchen Maßnahmen die feindliche Gesinnung des nationalsozialistischen Regimes ihren Ausdruck gefunden habe. Die Nachstellungen des Regimes könnten sich gegen die Person (Leib, Leben oder Freiheit) gerichtet haben, aber auch sein Vermögen betroffen haben. Erforderlich seien für den Begriff der politischen Verfolgung Maßnahmen gegen das Vermögen jedoch nicht. Umgekehrt könne deshalb der Wegfall solcher Maßnahmen nicht belegen, dass das nationalsozialistische Regime von einer politischen Verfolgung des Betroffenen abgelassen habe.
Hier habe das Verwaltungsgericht eine politische Verfolgung des Vaters des Klägers für die Zeit des so genannten Röhm-Putsches festgestellt. Sie habe zur Emigration des Vaters geführt. In einem solchen Fall sei regelmäßig von einer Fortdauer der politischen Verfolgung bis zum Ende des nationalsozialistischen Regimes auszugehen, es sei denn, ausnahmsweise könne mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Verfolgte ohne Gefährdung hätte nach Deutschland zurückkehren können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2005