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Dokument-Nr. 35306

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Beschluss05.08.2025Bundesverfassungsgericht2 BvR 885/25
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Bundesverfassungsgericht Beschluss05.08.2025

Bundesrepublik Deutschland muss jordanisches Kleinkind wieder einreisen lassenBundes­ver­fas­sungs­gericht gibt Eilantrag des Zweijährigen auf Gestattung der Einreise statt

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat dem Eilantrag eines jordanischen Kleinkindes stattgegeben. Dem zweijährigen Sohn von jordanischen Eltern war die Wiedereinreise nach Deutschland untersagt worden.

Der Beschwer­de­führer wurde im August 2023 als Sohn jordanischer Staats­an­ge­höriger in Deutschland geboren. Bei seiner Geburt verfügten beide Elternteile in Deutschland über einen legalen Aufenthalt. Über einen Antrag auf Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis für den Beschwer­de­führer wie auch über die Verlängerung der Aufent­halt­stitel der Eltern ist noch nicht entschieden.

Nach einem Aufenthalt der Familie in Jordanien im August 2024 wurde (nur) dem Beschwer­de­führer die Beförderung in die Bundesrepublik verweigert, weil er nicht im Besitz eines zur Einreise berechtigenden Aufent­halts­rechts sei. Ein daraufhin beantragtes Visum wurde ihm versagt. Zur Begründung stützte sich die Behörde darauf, dass Sicher­heits­be­denken gegen den Vater und möglicherweise auch die Mutter bestünden. Ein dagegen gerichteter Eilantrag des Beschwer­de­führers blieb vor dem Verwaltungs- und dem Oberver­wal­tungs­gericht erfolglos.

Der Beschwer­de­führer erhob eine Verfas­sungs­be­schwerde gegen die ablehnenden Entscheidungen der Fachgerichte. Zugleich hat er beantragt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung die Einreise zu ermöglichen, um die Trennung von seinen Eltern kurzfristig zu beenden.

Grundrecht auf Schutz der Familie verletzt

Der Eilantrag hat Erfolg. Die Fachgerichte haben möglicherweise die Bedeutung des Grundrechts auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) für die Frage, ob dem Beschwer­de­führer der Aufenthalt in Deutschland jedenfalls bis zu einer bestands­kräftigen Entscheidung über den Aufent­halts­status seiner Eltern zu gestatten ist, nicht hinreichend erfasst, auch im Hinblick auf die weiterhin unabsehbare Dauer der aufent­halts­recht­lichen Verwal­tungs­ver­fahren der Eltern. Auf die gegenüber den Eltern bestehenden, im Einzelnen noch nicht geklärten Sicher­heits­be­denken kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Bei der erforderlichen Abwägung hat das Gericht berücksichtigt, dass der Verbleib des Beschwer­de­führers in Jordanien angesichts seines Alters von nicht einmal zwei Jahren für ihn zu schweren Beein­träch­ti­gungen führen könnte, während sein Aufenthalt in Deutschland bis zu einer bestands­kräftigen Entscheidung der noch nicht abgeschlossenen Verwal­tungs­ver­fahren als weniger gewichtig einzuschätzen ist.

Die Kammer hat deshalb die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den Beschwer­de­führer einreisen zu lassen. Über die Verfas­sungs­be­schwerde ist damit noch nicht entschieden.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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