Bundesgerichtshof Urteil11.10.2022
Kein Schadensersatzanspruch wegen Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Porsche-Cabrios bei vorhandenem ZweitwagenNutzung eines 3er BMW Kombi als Zweitwagen auch bei geplantem Gardasee-Urlaub zumutbar
Ist die Nutzung eines Porsche-Cabrios wegen rechtswidriger Blockade der Garagenausfahrt nicht möglich, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein 3er BMW Kombi als Zweitwagen zur Verfügung steht. Dabei ist unerheblich, dass der geplante Gardasee-Urlaub mit dem Zweitwagen nicht dasselbe Fahrgefühl hat wie mit dem Porsche-Cabrio. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer rechtswidrigen Blockade der Garagenausfahrt konnte die Eigentümerin eines Porsche Turbo S Cabriolet das Fahrzeug für 13 Tage im Sommer 2020 nicht nutzen. In der Zeit wollte die Porsche-Fahrerin mit dem Fahrzeug einen Urlaub am Gardasee verbringen. Wegen der fehlenden Nutzungsmöglichkeit klagte die Porsche-Fahrerin auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 175 € pro Tag, insgesamt 2.450 €.
Amtsgericht und Landgericht wiesen Schadensersatzklage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Leipzig wiesen die Schadensersatzklage ab. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass der Klägerin mit einem 3er BMW Kombi ein Zweitwagen zur Verfügung stand. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin. Sie führte an, dass das Fahrgefühl mit einem Porsche-Cabrio anders sei als mit einem 3er BMW Kombi.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung zu. Zwar habe die Beklagte durch die Blockade der Garagenausfahrt rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum der Klägerin an dem Porsche verletzt. Es bestehe aber dennoch kein Schadensersatzanspruch, weil der Klägerin ein Zweitwagen zur Verfügung stand, dessen Nutzung ihr zumutbar gewesen sei. Dabei sei es unbeachtlich, dass es sich bei dem Zweitwagen nicht um ein Cabrio handelte und es damit nicht dasselbe Fahrgefühl für den geplanten Urlaub am Gardasee habe vermitteln können wie das Cabrio. Es sei auch unerheblich, dass der Zweitwagen im Vergleich zum Porsche eine geringere Wertschätzung erfahre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)