18.10.2024
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Dokument-Nr. 6232

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Beschluss05.06.2008BundesgerichtshofI ZR 196/06
Vorinstanzen:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil15.11.2005, 7II O 53/05
  • Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil18.10.2006, 1 U 670/05 - 229
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss05.06.2008

Praktiker-Slogan „20 % auf Alles* - *ausgenommen Tiernahrung“ irreführendBundes­ge­richtshof lässt Revision der Baumarktkette nicht zu

Das Saarländische Oberlan­des­gericht hatte entschieden, dass der Werbeslogan des Baumarktes Praktiker "20 % auf Alles* - *ausgenommen Tiernahrung" irreführend ist, wenn auch für Tchibo-Artikel, die über die Baumarktkasse zu bezahlen sind, der Rabatt nicht gewährt wird. Die Entscheidung des Saarländischen Oberlan­des­ge­richts ist jetzt nach einem Beschluss des Bundes­ge­richtshofs rechtskräftig geworden.

Viele Verbraucher waren erbost über den besagten Praktiker-Slogan, weil die innerhalb der Praktiker-Verkaufsfläche angebotenen und an der Baumarktkasse zu bezahlenden Tchibo-Artikel während der Werbeaktion nicht rabattiert wurden. Die Kooperation zwischen Praktiker und Tchibo gestaltete sich derart, dass Praktiker in seinen Baumärkten in sog. Shop-in-the-Shops mit besonderer Ausgestaltung Tchibo-Produkte aufgrund eines Agentur­ver­trages mit Tchibo vertrieb.

Wettbe­wer­bs­zentrale wirft Praktiker irreführende Werbung vor

Die Wettbe­wer­bs­zentrale, die gegen Praktiker vorging, vertrat die Auffassung, dass mit dem Slogan ‚20 % auf Alles* - *ausgenommen Tiernahrung' der Eindruck erweckt werde, als werde nur Tiernahrung von der Rabattaktion ausgenommen. Tatsächlich gebe es aber weitere Ausnahmen von der Rabattaktion, nämlich die Tchibo-Artikel. Die Werbung sei irreführend.

Wettbe­wer­bs­zentrale klagte in mehreren Instanzen

Nachdem die Streitigkeit außer­ge­richtlich nicht beigelegt werden konnte, hatte die Wettbe­wer­bs­zentrale Klage zum Landgericht Saarbrücken erhoben, welches der Wettbe­wer­bs­zentrale Recht gab. Auch das Saarländische Oberlan­des­gericht bestätigte eine Irreführung durch den Werbeslogan. Da das Oberlan­des­gericht die Revision zum Bundes­ge­richtshof (BGH) nicht zugelassen hatte, legte Praktiker Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zum BGH ein. Diese hat der I. Zivilsenat mit Beschluss vom 05.06.2008 zurückgewiesen. Mit seiner Entscheidung hat der BGH ausschließlich über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entschieden. Damit ist das ursprüngliche Verbot des Saarländischen Oberlan­des­ge­richts nun rechtskräftig geworden.

Praktiker darf den Werbeslogan so nicht mehr nutzen

Konsequenz der rechtskräftigen Entscheidung: Praktiker muss jetzt handeln, um sich nicht der Gefahr eines Bestra­fungs­ver­fahrens auszusetzen, bei dem ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro droht. Hierzu hat Praktiker zwei Möglichkeiten: Entweder ändert die Baumarktkette den Werbeslogan oder ihr Vertrie­bs­konzept in Bezug auf Tchibo-Artikel.

Quelle: ra-online

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