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Dokument-Nr. 892

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Bundesgerichtshof Urteil07.04.2005

'Kündigungshilfe' durch Wettbewerber grundsätzlich zulässigBGH: "Im Wettbewerb hat grundsätzlich niemand Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstamms."

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Wärme- und Wasser­ver­brauch­s­er­fassung und deren Abrechnung. Die Klägerin stellte im November 2000 fest, dass in einem bestimmten Geschäftsbezirk mehr als 20 Kunden die Verträge mit ihr gekündigt hatten, wobei die Kündi­gungs­schreiben in Wortlaut und Schriftbild nahezu übereinstimmten.

Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe die Kunden der Klägerin systematisch dazu veranlasst, von ihr (der Beklagten) vorgefertigte Kündi­gungs­schreiben zu unterschreiben, und dann selbst mit ihnen Verträge geschlossen. Daher klagte die Klägerin gegen die Beklagte mit dem Ziel, die Beklagte zur Unterlassung dieser Praxis zu verpflichten.

Die Klage scheiterte in allen drei Instanzen.

Der BGH unterstellte bei seiner Würdigung der Sach- und Rechtslage, dass die Beklagte Kündi­gungs­schreiben vorgefertigt hatte, welche nach Eintragung des Kündi­gungs­termins von den Kunden nur noch zu unterschreiben waren.

Nach Auffassung des Gerichts liegt in der Vorgehensweise der Beklagten grundsätzlich kein wettbe­wer­bs­widriges Verhalten, da darin weder eine unangemessen unsachliche Einflussnahme auf Verbraucher, noch eine unlautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers liege.

Es gehöre zum Wesen des Wettbewerbs, dass Kunden abgeworben würden. Da im Wettbewerb prinzipiell niemand Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes habe, sei die Bestimmung von Kunden zur ordnungsgemäßen Vertrags­auflöung unter Beachtung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündi­gungs­fristen grundsätzlich zulässig.

Ein durch­schnittlich informierter und verständiger Verbraucher werde allein durch eine solche Dienstleistung nicht unsachlich zum Abschluss eines Vertrages mit einem Mitbewerber veranlasst. Etwas anderes würde dann gelten, wenn der Verbraucher durch den 'Kündigunshelfer' irregeführt, überrumpelt oder sonst unangemessen unsachlich in seiner Entschei­dungs­freiheit beeinträchtigt würde. Insoweit fehle allerdings ein konkreter Vortrag der Klägerin.

Vorinstanzen: LG Konstanz/OLG Karlsruhe

Quelle: Bericht der ra-online Redaktion vom 19.08.2005

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