Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe die Kunden der Klägerin systematisch dazu veranlasst, von ihr (der Beklagten) vorgefertigte Kündigungsschreiben zu unterschreiben, und dann selbst mit ihnen Verträge geschlossen. Daher klagte die Klägerin gegen die Beklagte mit dem Ziel, die Beklagte zur Unterlassung dieser Praxis zu verpflichten.
Die Klage scheiterte in allen drei Instanzen.
Der BGH unterstellte bei seiner Würdigung der Sach- und Rechtslage, dass die Beklagte Kündigungsschreiben vorgefertigt hatte, welche nach Eintragung des Kündigungstermins von den Kunden nur noch zu unterschreiben waren.
Nach Auffassung des Gerichts liegt in der Vorgehensweise der Beklagten grundsätzlich kein wettbewerbswidriges Verhalten, da darin weder eine unangemessen unsachliche Einflussnahme auf Verbraucher, noch eine unlautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers liege.
Es gehöre zum Wesen des Wettbewerbs, dass Kunden abgeworben würden. Da im Wettbewerb prinzipiell niemand Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes habe, sei die Bestimmung von Kunden zur ordnungsgemäßen Vertragsauflöung unter Beachtung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen grundsätzlich zulässig.
Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher werde allein durch eine solche Dienstleistung nicht unsachlich zum Abschluss eines Vertrages mit einem Mitbewerber veranlasst. Etwas anderes würde dann gelten, wenn der Verbraucher durch den 'Kündigunshelfer' irregeführt, überrumpelt oder sonst unangemessen unsachlich in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt würde. Insoweit fehle allerdings ein konkreter Vortrag der Klägerin.
Vorinstanzen: LG Konstanz/OLG Karlsruhe
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion vom 19.08.2005