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Urteil26.02.2004BundesfinanzhofIV R 50/01
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Bundesfinanzhof Urteil26.02.2004

Bewir­tungs­kosten: Auch Rechtsanwälte müssen Teilnehmer und Anlass immer angebenAnwaltliche Schweigepflicht nicht verletzt

Auch Rechtsanwälte können Bewir­tungs­auf­wen­dungen einkom­men­steu­erlich nur dann geltend machen, wenn sie Teilnehmer und Anlass der Bewirtung offen legen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. Februar 2004 IV R 50/01 entschieden, dass Rechtsanwälte die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) erforderlichen Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigern können.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt Kosten für Gaststät­ten­besuche in Höhe von knapp 12.000 DM als Betrie­bs­ausgaben seiner Kanzlei abgezogen. Das Finanzamt erkannte die Kosten bis auf einen kleinen Teil nicht an, weil auf den Belegen die nach dem EStG erforderlichen Angaben zum Anlass der Bewirtung und zu den bewirteten Personen fehlten. Daraufhin ergänzte der Rechtsanwalt die Belege mit Angaben wie etwa "Geschäfts­be­sprechung" oder "Mandats­be­sprechung". Weitere Angaben verweigerte er mit Hinweis auf seine anwaltliche Schweigepflicht.

Der BFH hielt dieses Argument nicht für durchgreifend. Das Gesetz verlange konkrete Angaben zu Anlass und Teilnehmern der Bewirtung, damit überprüft werden könne, ob die Bewirtung wirklich betrieblich veranlasst gewesen sei. Zwar unterliege der Rechtsanwalt einer Schweigepflicht, deren Verletzung auch strafbar sei. In das so geschützte Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten werde jedoch nicht unver­hält­nismäßig eingegriffen, wenn aus Gründen der Gleich­be­handlung auch vom Rechtsanwalt Angaben zu Person und Anlass der Bewirtung verlangt würden. Wenn der Mandant sich einladen lasse, werde er damit rechnen und auch einverstanden sein, dass der Anwalt die Kosten steuerlich geltend macht und dabei auch die Person des Bewirteten benennt. Allerdings brauche der Rechtsanwalt nur die zur Prüfung der betrieblichen Veranlassung unbedingt erforderlichen Einzelheiten gegenüber dem Finanzamt offen zu legen. Finde das Geschäftsessen beispielsweise im Zusammenhang mit der Beratung des Mandanten wegen einer angeblichen Steuer­hin­ter­ziehung statt, sei ein Hinweis auf den Hinter­zie­hungs­vorwurf entbehrlich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BFH vom 07.04.2004

der Leitsatz

Rechtsanwälte können die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erforderlichen Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigern.

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