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Dokument-Nr. 536

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Bundesarbeitsgericht Urteil25.05.2005

Arbeitnehmerin oder freie Mitarbeiterin? Zum Status der Leiterin einer Außenwohngruppe zur Betreuung Minderjähriger

Die Klägerin betreut in einer Außenwohngruppe Minderjährige, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen und nicht in Pflegefamilien untergebracht werden können. Durch diese Betreuung soll den Kindern ein normaler Alltag jenseits des traditionellen Heimlebens ermöglicht werden. Die beklagte Freie und Hansestadt Hamburg hatte die Klägerin im Rahmen eines Dienst­leis­tungs­vertrags mit der Leitung einer solchen Außenwohngruppe mit zunächst zwei Minderjährigen betraut. Nach Kündigung des Dienst­leis­tungs­vertrags erhob die Klägerin Kündi­gungs­schutzklage und machte hierbei geltend, zu der Beklagten in einem Arbeits­ver­hältnis zu stehen.

Die Klage ist nicht begründet. Das Kündi­gungs­schutz­gesetz findet auf das Dienst­ver­hältnis keine Anwendung. Zwischen den Parteien bestand kein Arbeits­ver­hältnis. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit war im Wesentlichen frei von Weisungen der Beklagten. Die Klägerin war an kein von der Beklagten vorgegebenes Betreu­ungs­konzept gebunden. Soweit die Klägerin nach dem Dienst­leis­tungs­vertrag verpflichtet war, Weisungen der Aufsichts­behörde zu erfüllen, kann hieraus keine Weisungs­ab­hän­gigkeit gegenüber der Beklagten hergeleitet werden. Die Klägerin konnte ihre Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten. Auch unter Berück­sich­tigung der Belange der betreuten Kinder hatte sie genügend Spielräume für die Gestaltung der Betreu­ungs­arbeit und eigene Aktivitäten. Des Weiteren unterlag die Klägerin auch keinem Weisungsrecht in Bezug auf die Wahl des Orts der Außenwohngruppe. Unerheblich für den Arbeit­neh­m­er­status ist, dass die Klägerin kaum wirtschaftliche Gestal­tungs­mög­lich­keiten besaß und keine unter­neh­me­rischen Risiken zu tragen hatte. Die sich hieraus möglicherweise ergebende wirtschaftliche Abhängigkeit lässt sie allenfalls als arbeit­neh­mer­ähnliche Person erscheinen.

Vorinstanz:

Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein Urteil vom 11. Mai 2004 - 5 Sa 503/03 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 32/05 des BAG vom 25.05.2005

der Leitsatz

Die Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichts­behörde im Jugend­hil­ferecht nachzukommen, trifft jedermann. Sie ist kein Merkmal arbeits­ver­trag­licher Weisungs­ge­bun­denheit (Aufgabe von Senat 6. Mai 1998 - 5 AZR 347/97 - BAGE 88, 327).

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