14.11.2024
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Dokument-Nr. 1094

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Urteil18.10.2005Bundesarbeitsgericht3 AZR 506/04
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Bundesarbeitsgericht Urteil18.10.2005

§ 1 BetrAVG aF mit höherrangigem Recht vereinbar

Nach § 1 b BetrAVG nF wird die Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung unverfallbar, wenn das Arbeits­ver­hältnis vor Eintritt des Versor­gungs­falles, aber nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versor­gungs­zusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat.

Nach der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung des § 1 BetrAVG wurde die Anwartschaft erst dann unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer bei Ausscheiden 35 Jahre alt war und entweder die Versor­gungs­zusage mindestens zehn Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit mindestens zwölf Jahre zurück liegt und die Versor­gungs­zusage mindestens drei Jahre bestanden hat. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin weder gegen Art. 3 GG noch gegen das europa­rechtliche Lohngleich­heitsgebot.

Die am 15.1.1947 geb. Klägerin war vom 1.4.1963 bis zum 28.5.1980 bei der beklagten Gewerkschaft beschäftigt; sie schied mit dem Ende des Mutter­schafts­urlaubs nach der Geburt ihres Sohnes im Alter von 33 Jahren aus dem Arbeits­ver­hältnis aus. Ihr war eine Versorgung nach Maßgabe der Richtlinien einer Unter­stüt­zungskasse zugesagt worden. Diese verwiesen für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens auf die gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin hatte argumentiert, es liege eine unzulässige mittelbare Frauen­dis­kri­mi­nierung vor, weil mehr Frauen als Männer wegen der Altersgrenze unverfallbare Anwartschaften nicht erwürben. Es kann dahingestellt bleiben, ob das von der Klägerin vorgelegte Datenmaterial auf eine wesentliche Benachteiligung der Frauen schließen lässt. Eine etwaige Ungleich­be­handlung ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben. Ursprünglich waren Regelungen, wonach der Arbeitgeber nur dann betriebliche Alters­ver­sorgung gewähren muss, wenn der Arbeitnehmer bis zum Versorgungsfall dem Unternehmen angehört, unbeschränkt zulässig. Mit der Unver­fa­ll­ba­r­keits­vor­schrift des § 1 Abs. 1 BetrAVG aF hat der Gesetzgeber die Vertrags­freiheit der Arbeitgeber zugunsten des Sozialschutzes der Arbeitnehmer eingeschränkt. Er hat seinen Gestal­tungs­spielraum nicht dadurch überschritten, dass er lange vor der Regel­al­ters­grenze erworbene Anwartschaften für weniger schutzwürdig hielt als später erworbene.

Vorinstanz:

Landes­a­r­beits­gericht Hamm, Urteil vom 20. April 2004 - 6 Sa 1279/03 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 66/05 des BAG vom 18.10.2005

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