21.11.2024
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Amtsgericht Rheine Urteil26.01.2015

Haupt­was­ser­zähler zeigt 20 % höheren Verbrauch als Summe der Einzel­was­ser­zähler an: Mieter muss Differenzbetrag nicht zahlenVerbrauchs­über­schreitung aufgrund vermuteter unterlassener Instandhaltung

Zeigt der Haupt­was­ser­zähler einen um 20 % höheren Verbrauch an als die Summe der Einzel­was­ser­zähler, so ist der Mieter nicht verpflichtet, den Differenzbetrag zu zahlen. Denn in diesem Fall wird vermutet, dass die Verbrauchs­über­schreitung auf einer unterlassenen Instandhaltung zurückzuführen ist. Dies hat das Amtsgericht Rheine entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte eine Mieterin aufgrund einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 einen Betrag von über 135 Euro nachzahlen. Dieser Betrag ergab sich aus einer Differenz der in der Abrechnung zugrunde gelegten Gesamt­ver­brauchsmenge gegenüber dem von den Stadtwerken festgestellten Gesamtverbrauch. Der Differenzbetrag beruhte auf eine Messdifferenz zwischen dem Haupt­was­ser­zähler und der Summe der Einzel­was­ser­zähler. Der Hauptzähler zeigte einen deutlich über 20 % höheren Verbrauch an als die Einzelzähler. Da sich die Mieterin weigerte den Nachzah­lungs­betrag zu zahlen, erhob die Vermieterin Klage.

Kein Anspruch auf Nachzahlung aufgrund deutlicher Differenz

Das Amtsgericht Rheine entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Nachzahlung zugestanden. Die Mieterin sei nicht verpflichtet gewesen, den Differenzbetrag anteilig zu tragen. Der Differenzbetrag hätte nur dann auf die Mieter umgelegt werden können, wenn die Abweichung zwischen der vom Hauptzähler angezeigten Verbrauchsmenge und die der Summe der Einzelzähler nicht über ein vertretbares Maß hinausgehe. Dies sei hier aber der Fall gewesen.

Überschreitung von 20 % spricht für unterlassene Instandhaltung

Überschreite der vom Hauptzähler angezeigte Verbrauch den von den Einzelzählern angezeigten Verbrauch um 20 %, so spreche dies nach Auffassung des Amtsgerichts dafür (sogenannter Anscheinsbeweis), dass die Anlagen durch unterlassene Instandhaltung von Leitungen, Dichtungen oder Ventilen einen Verlust aufweisen, der nicht im Zusammenhang mit dem Einzelverbrauch der Mieter stehe. So habe der Fall hier gelegen.

Quelle: Amtsgericht Rheine, ra-online (vt/rb)

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