Dokument-Nr. 21666
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Amtsgericht Rheine Urteil26.01.2015
Hauptwasserzähler zeigt 20 % höheren Verbrauch als Summe der Einzelwasserzähler an: Mieter muss Differenzbetrag nicht zahlenVerbrauchsüberschreitung aufgrund vermuteter unterlassener Instandhaltung
Zeigt der Hauptwasserzähler einen um 20 % höheren Verbrauch an als die Summe der Einzelwasserzähler, so ist der Mieter nicht verpflichtet, den Differenzbetrag zu zahlen. Denn in diesem Fall wird vermutet, dass die Verbrauchsüberschreitung auf einer unterlassenen Instandhaltung zurückzuführen ist. Dies hat das Amtsgericht Rheine entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte eine Mieterin aufgrund einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 einen Betrag von über 135 Euro nachzahlen. Dieser Betrag ergab sich aus einer Differenz der in der Abrechnung zugrunde gelegten Gesamtverbrauchsmenge gegenüber dem von den Stadtwerken festgestellten Gesamtverbrauch. Der Differenzbetrag beruhte auf eine Messdifferenz zwischen dem Hauptwasserzähler und der Summe der Einzelwasserzähler. Der Hauptzähler zeigte einen deutlich über 20 % höheren Verbrauch an als die Einzelzähler. Da sich die Mieterin weigerte den Nachzahlungsbetrag zu zahlen, erhob die Vermieterin Klage.
Kein Anspruch auf Nachzahlung aufgrund deutlicher Differenz
Das Amtsgericht Rheine entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Nachzahlung zugestanden. Die Mieterin sei nicht verpflichtet gewesen, den Differenzbetrag anteilig zu tragen. Der Differenzbetrag hätte nur dann auf die Mieter umgelegt werden können, wenn die Abweichung zwischen der vom Hauptzähler angezeigten Verbrauchsmenge und die der Summe der Einzelzähler nicht über ein vertretbares Maß hinausgehe. Dies sei hier aber der Fall gewesen.
Überschreitung von 20 % spricht für unterlassene Instandhaltung
Überschreite der vom Hauptzähler angezeigte Verbrauch den von den Einzelzählern angezeigten Verbrauch um 20 %, so spreche dies nach Auffassung des Amtsgerichts dafür (sogenannter Anscheinsbeweis), dass die Anlagen durch unterlassene Instandhaltung von Leitungen, Dichtungen oder Ventilen einen Verlust aufweisen, der nicht im Zusammenhang mit dem Einzelverbrauch der Mieter stehe. So habe der Fall hier gelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2015
Quelle: Amtsgericht Rheine, ra-online (vt/rb)
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