21.11.2024
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Dokument-Nr. 288

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Entscheidung14.10.2004Amtsgericht München213 C 19481/04
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Amtsgericht München Entscheidung14.10.2004

Wer zahlt die Gebühren für R-Gespräche? Der „Kuckuckston“ macht den Unterschied

Die 01058 Telekom GmbH (spätere Klägerin) richtete im März 2003 bei der Beklagten einen Münzfern­sprecher ein. Die Beklagte betreibt eine soziale Einrichtung, in der Erziehungshilfe für Jugendliche geleistet wird. Mit dem in einem Gang der Einrichtung der Beklagten aufgestellten Münzfern­sprecher konnten auch besondere „Call by Call“-Dienst­leis­tungen in Anspruch genommen werden, unter anderem auch der Service für sogenannte „R-Gespräche“. Eine Person, die den Münzfern­sprecher bei der Beklagten anruft, kann damit durch Eingabe einer bestimmten Vorwahlnummer erreichen, dass die für das Gespräch entstehenden Gebühren dem Anschluss­inhaber des Münzfern­sprechers (hier: der Beklagten) in Rechnung gestellt werden. Dies funktioniert wie folgt: Die Person, die das Gespräch am Münzfern­sprecher entgegen nimmt, wird von einem „Operator“ über die entstehenden Kosten informiert und gefragt, ob sie das Gespräch entgegen nehmen will. Durch Eingabe einer bestimmten Tasten­kom­bi­nation kommt die Gesprächs­ver­bindung dann zustande. Die Besonderheit lag vorliegend noch darin, dass bei der Telekom R-Gespräche nicht handvermittelt werden, sondern automatisch.

Die Jugendlichen in der von der Beklagten betriebenen Einrichtung fanden das offensichtlich „super“: Die Telekom-Rechnung der Beklagten hatte sich in der ersten drei Monaten nach Einrichtung des neuen Fernsprechers verfünffacht; das teuerste Einzelgespräch wurde mit 123,00 EURO abgerechnet. Daraufhin hatte die Beklagte den Münzfern­sprecher für R-Gespräche sperren lassen. Die Rechnung von 654,00 EURO bezahlte die Beklagte nicht. Sie wies die Telekom daraufhin, dass Münzfern­sprecher durch einen sogenannten „Kuckuckston“ für den Operator erkennbar seien. Damit könne die Telekom nicht davon ausgehen, dass sämtliche von dem Münzfern­sprecher angenommenen R-Gespräche in ihrem Einverständnis geführt und von ihr bezahlt würden.

Die Klägerin stand dem gegenüber auf dem Standpunkt, dass die Beklagte dafür Verantwortung trage, wer von ihrem Münzfern­sprecher telefoniere. Allein dadurch, dass der Münzfern­sprecher von der Beklagten eingerichtet worden sei, begründe einen „Rechtsschein“, dass alle Gespräche, die über den Münzfern­sprecher abgerechnet würden, mit ihrem Einverständnis geführt würden. Damit sei auch rechtlich ein Vertrag bezüglich sämtlicher geführter Gespräche zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen. In dem automatisierten System der Klägerin könne ein solcher „Kuckuckston“ nicht geortet werden, so dass die Klägerin auch keinerlei Hinweise darauf gehabt habe, dass am anderen Ende der Leitung ein Münzfern­sprecher stehe.

Da die Beklagte sich dieser Argumentation nicht beugen wollte, kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage der Telekom ab.

Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls könne vorliegend nicht von einem Vertragsschluss zwischen der Telekom und der Beklagten über sämtliche geführten Gespräche ausgegangen werden. Bei dieser Beurteilung komme dem „Kuckuckston“ den der Münzfern­sprecher aussende, besondere Bedeutung zu: Normalerweise könne ein handver­mit­telnder Operator durch den von dem Münzfern­sprecher ausgesandten „Kuckuckston“ erkennen, dass am anderen Ende der Leitung ein Münzfern­sprecher steht. Es könne nicht der Beklagten angelastet werden, dass die Klägerin in ihrem automatisierten System den „Kuckuckston“ nicht erkennen könne. Die Gesprächs­a­b­rechnung gehöre vielmehr zum Risikobereich der Klägerin, wenn sie R-Gespräche vermittele, obwohl durch einen „Kuckuckston“ klar angezeigt werde, dass solche R-Gespräche nicht entgegen genommen werden.

Die Klägerin fand sich mit diesem Urteil nicht ab und ging zum Landgericht München I in Berufung. Die zuständige Kammer wies die Klägerin mit Beschluss daraufhin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, da sich das Landgericht der Argumentation des Amtsgerichts anschließen werde. Die Klägerin nahm daraufhin ihre Berufung zurück. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Presseerklärung des AG München vom 07.03.2005

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