Dokument-Nr. 13900
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- WuM 1982, 226Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1982, Seite: 226
Amtsgericht Köln Urteil27.02.1980
10 % Mietminderung bei rostigem LeitungswasserMietmangel
Rostiges Wasser stellt einen Mietmangel dar. Dies entschied das Amtsgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter die Miete gemindert, weil rostiges Wasser aus der Hauswasserleitung kam.
Das Amtsgericht Köln urteilte, dass rostiges Leitungswasser einen Mietmangel darstellt. Dieser Mietmangel würde eine Mietminderung in Höhe von 10 % rechtfertigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (zt/WM 82, 226/pt)
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