Amtsgericht Görlitz Urteil15.05.1997
Mietminderung: 14-15°C warme Räume in den Wintermonaten rechtfertigen Mietminderung von 70 %20 % Mietminderung bei Auftreten von rostigem Wasser
Führt ein Mangel der Heizungsanlage dazu, dass die Räume nur 14-15°C warm werden, so rechtfertigt dies in den Wintermonaten eine Mietminderung von 70 %. Zudem kann bei Auftreten von braunem, extrem eisenhaltigem Wasser die Miete um 20 % gemindert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Görlitz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da ihre Räume in den Wintermonaten nur 14-15 °C warm wurden. Zudem trat rostiges Wasser aus den Leitungen aus. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Recht zur Mietminderung wegen defekter Heizungsanlage bestand
Das Amtsgericht Görlitz entschied gegen die Vermieterin. Denn der Mieterin habe ein Recht zur Mietminderung zugestanden. Der Mangel an der Heizungsanlage habe gerade in den kalten Wintermonaten zu einer erheblichen Beeinträchtigung geführt. Dazu sei gekommen, dass der Mieterin auch kein Warmwasser zur Verfügung stand. Das Gericht hielt deswegen eine Mietminderung von 70 % für angemessen.
Rostiges Wasser rechtfertigte ebenfalls Mietminderung
Außerdem habe nach Auffassung des Amtsgerichts die Mieterin ihre Miete wegen des rostigen Wassers mindern dürfen. Denn dies habe eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnwerts dargestellt. Durch eine Braunfärbung entstehe leicht der Eindruck, dass das Wasser schmutzig ist und Krankheitserreger enthält. Für das Gericht war das Auftreten von braunem, extrem eisenhaltigem Wasser daher geeignet, eine Mietminderung von 20 % zu rechtfertigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2013
Quelle: Amtsgericht Görlitz, ra-online (zt/WuM 1998, 315/rb)