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Dokument-Nr. 22537

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Urteil18.03.2015Amtsgericht Frankfurt am Main31 C 4210/14 (10)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2016, 32Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 32
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil18.03.2015

Minderung des Flugpreises um 50 % aufgrund mangelnder Sitzfreiheit wegen übergewichtigen VordermannsÜberschreitung des technisch vorgesehenen Bewegungs­spielraums der Sitzlehne

Wird durch einen übergewichtigen Fluggast die Sitzlehne über den technisch vorgesehenen Bewegungs­spielraum derart zurückgebogen, dass dadurch die Beinfreiheit des Hintermanns leidet, so kann dieser die Minderung des Flugpreises verlangen. Bei einem Langstre­ckenflug kommt dabei eine Minderung um 50 % in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fluggast machte nach einem Langstre­ckenflug gegen die Flugge­sell­schaft eine Minderung des Flugpreises geltend. Hintergrund dessen war, dass durch den übergewichtigen Vordermann die Sitzlehne fünf bis zehn Zentimeter weiter zurückgebogen wurde als technisch vorgesehen. Dem Fluggast war es daher unter anderem nicht möglich zu schlafen. Da sich die Flugge­sell­schaft weigerte ein Minderungsrecht anzuerkennen, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Minderung des Flugpreises wegen unzureichender Beinfreiheit

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Fluggastes. Dieser habe den Flugpreis angesichts der unzureichenden Beinfreiheit um 50 % mindern dürfen, da darin ein Mangel im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB zu sehen gewesen sei.

Unzureichender Sitzabstand nicht stets Mangel

Es sei nach Ansicht des Amtsgerichts aber zu beachten, dass grundsätzlich nicht jede Unzuläng­lichkeit bei Service und Komfort einen Mangel darstelle. Insbesondere Fluggäste mit überdurch­schnitt­licher Körpergröße müssen damit rechnen, dass ihren Bedürfnissen gerade in niedrigen Beför­de­rungs­klassen nicht ausreichend Rechnung getragen werden könne.

Vorliegen eines Mangels bei eingeschränkter Sitzfreiheit durch technische Mängel

Es genüge aber wiederum nicht, so das Amtsgericht, dass die Flugge­sell­schaft den Fluggast irgendwie von A nach B bringe. Der Fluggast dürfe vielmehr davon ausgehen, dass er einen Sitzplatz zugewiesen bekomme, der ihm ein Mindestmaß an Bewegungs­freiheit erlaube. Dies gelte insbesondere bei Langstre­cken­flügen. Ein Fluggast müsse zudem nicht damit rechnen, dass eine Sitzlehne aufgrund materi­a­l­schwäche bei einem übergewichtigen Passagier weiter zurückbiegt als technisch vorgesehen. Dadurch werde die von einem Flugpassagier zu verlangende Toleranz hinsichtlich der Beinfreiheit überschritten.

Flugge­sell­schaft muss mit übergewichtigen Fluggästen rechnen

Eine Flugge­sell­schaft müsse nach Auffassung des Amtsgerichts damit rechnen, dass übergewichtige Fluggäste die Sitze stärker beanspruchen. Übergewichtige Personen seien keine Seltenheit. Eine Ausnahme könne nur bei massiv übergewichtigen Fluggästen gemacht werden. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2016, 32/rb)

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