21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16411

Drucken
Urteil17.01.1979Amtsgericht Darmstadt37 C 2894/78
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1980, 129Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1980, Seite: 129
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Darmstadt Urteil17.01.1979

Mietminderung von 10 % wegen Wandfeuch­tigkeit und SchimmelbefallDurch Mieter verursachte andere Feuchtig­keitsschäden schließen Minderungsrecht nicht aus

Kommt es aufgrund von technischen Mängeln des Hauses zu Feuchtig­keitsschäden in der Wohnung, so kann der Mieter seine Miete mindern. Dass weitere Feuchtig­keitsschäden unter Umständen von den Mietern verursacht wurden, spielt dabei keine Rolle. Dies hat das Amtsgericht Darmstadt entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete. Hintergrund dessen war, dass im Kinder- und Schlafzimmer Schimmel auftrat. Die Vermieterin sah die Ursache der Wandfeuch­tigkeit in dem mangelnden Lüftungs- und Heizverhalten der Mieter und beauftragte einen Sachver­ständigen zur Klärung dieser Frage. Dieser stellte fest, dass die Feuchtigkeitsschäden teilweise auf den mangelhaften Zustand des Hauses und zum anderen auf eine unzureichende Beheizung und Belüftung der Räume zurückzuführen sei. Die Vermieterin sah sich in ihrer Meinung bestätigt und erhob Klage auf Zahlung der rückständigen Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Darmstadt entschied gegen die Vermieterin. Ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete habe nicht bestanden, da die Mieter ihre Miete angesichts der Feuchtigkeit im Kinder- und Schlafzimmer zu Recht haben mindern dürfen. Das Gericht hielt eine Minderung von 10 % für angemessen. Dabei sei es unerheblich gewesen, ob möglicherweise die Mieter ihrerseits andere Feuch­tig­keits­schäden verursacht haben. Dies könne allenfalls Schaden­er­satz­ansprüche der Vermieterin begründen, welche jedoch nicht geltend gemacht wurden.

Zweifel an Privatgutachten bestand

Zudem zweifelte das Amtsgericht die Richtigkeit des von der Vermieterin vorgelegten Privat­gut­achtens an. Denn seiner Ansicht nach habe das Gutachten in der Ursachenanalyse der Feuch­tig­keits­schäden nicht überzeugt. Für das Gericht bestanden daher erhebliche Zweifel, dass die Feuchtigkeit an den Wänden von den Mietern verursacht wurde. Ein Eingehen auf das Lüftungs- und Heizverhalten der Mieter sei damit entbehrlich gewesen.

Quelle: Amtsgericht Darmstadt, ra-online (zt/WuM 1980, 129/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16411

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI