18.01.2025
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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 929

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Urteil14.04.2005Amtsgericht Coburg15 C 1932/03
Beschluss09.08.2005Landgericht Coburg33 S 52/05
Beschluss29.07.2005Landgericht Coburg33 S 52/05
ergänzende Informationen

Amtsgericht Coburg Urteil14.04.2005

Landgericht Coburg Beschluss09.08.2005

Landgericht Coburg Beschluss29.07.2005

Mit High-Heels in der Sauna?Zu den Folgen, wenn ein Verkäufer von Saunaartikeln sich weigert, berechtigte Mängel an der Kaufsache zu beseitigen

Der Veräußerer einer Elementsauna und eines Whirlpools wurde zur Schaden­s­er­satz­zahlung von rund 1.500 € an den Käufer verurteilt. Nachdem der Saunavertreiber die Beseitigung von Mängeln abgelehnt hatte, ließ der Erwerber sie durch eine andere Firma beheben. Die hierdurch entstandenen Unkosten hat der Verkäufer zu tragen.

Der harte Konkurrenzkampf in der Dienst­leis­tungs­branche bringt es mit sich, mit außer­ge­wöhn­lichen Geschäftsideen aufzuwarten. In diesem Sinn handelte der Besitzer eines Freudenhauses. Für sein Etablissement erwarb er eine Sauna und einen Whirlpool. Doch was als "Zuckerl" für die liebeshungrige Kundschaft gedacht war, entpuppte sich zunächst als Reinfall.

In der Sauna waren die Holzbänke wackelig und die Fugen zwischen den teilweise rauhen Holzpaneelen viel zu groß. Am Whirlpool war eine Seiten­wand­blende kaputt. Doch der Scherereien nicht genug, weigerte sich der Verkäufer, diese Fehler zu beseitigen. Er hegte nämlich den Verdacht, dass sportliche Aktivitäten der angestellten, mit High-Heels bestückten Liebes­die­ne­rinnen Ursache allen Übels wären. Der ob dieser Anschuldigungen erzürnte Bordellchef beauftragte eine Fremdfirma, die Mängel zu beheben. Vom Sauna- und Whirlpool - Lieferanten verlangte er anschließend Ersatz der Reparaturkosten.

Amtsgericht und Landgericht Coburg gaben ihm Recht. Nach Vernehmung zahlreicher Zeugen und Sachver­ständiger waren die Richter davon überzeugt, dass die gekauften Sachen bereits mangelhaft geliefert worden waren. Die Bordelldamen hätten mit den Fehlern nichts zu tun. Der Kläger sei berechtigt gewesen, auf Kosten des beklagten Verkäufers die Reparatur durchführen zu lassen. Dieser habe nämlich jede Eigeninitiative zur Beseitigung der Mängel vermissen lassen.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Coburg vom 19.08.2005

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