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Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil11.09.2019

Gebäudeähnliche Wirkung eines Mobilfunkmastes wegen optischer Dominanz gegenüber Nachba­r­grund­s­tückenMobilfunkmast muss Abstandsflächen einhalten

Von einem etwa 30 m hohen und bis zu ca. 1 m breiten Mobilfunkmast kann aufgrund seiner optischen Dominanz gegenüber der Nachba­r­grund­stücke eine gebäudeähnliche Wirkung ausgehen. Aus diesem Grund muss der Mobilfunkmast zu anderen Gebäuden die nach der Bauordnung erforderlichen Abstandsflächen einhalten. Dies hat das Thüringer Ober­verwaltungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2012 beantragte ein Mobilfunkunternehmen die Genehmigung zur Errichtung eines Mobilfunkmastes in Jena. Der Mast sollte auf einem am Völklinger Stieg gelegenen Grundstück gebaut werden, welches am Rand einer Woche­n­end­haus­siedlung lag. Der Mast sollte eine Höhe von etwa 30 m und eine Breite von fast 1 m aufweisen. Zudem lag zwischen dem Fuß des Mastes und des nächstgelegenen mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstücks ein Abstand von ca. 10 m. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag auf die Baugenehmigung ab. Ihrer Meinung nach gehe von dem Mobilfunkmast eine gebäudeähnliche Wirkung aus und halte daher die nach § 6 der Bauordnung Thüringen erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Das Mobil­fun­k­un­ter­nehmen akzeptierte dies nicht und erhob daher Klage.

Verwal­tungs­gericht gibt Klage statt

Das Verwal­tungs­gericht Gera gab der Klage statt. Die Baugenehmigung müsse seiner Auffassung nach erteilt werden. Von dem Mobilfunkmast gehe keine gebäudeähnliche Wirkung aus, so dass die Abstandsflächen nicht eingehalten werden müssen. Das Erschei­nungsbild des Mastes wirke vergleichsweise schlank. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks.

Oberver­wal­tungs­gericht verneint Anspruch auf Baugenehmigung

Das Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht entschied zu Gunsten der Grund­s­tücks­ei­gentümer und hob daher die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts auf. Von dem Mobilfunkmast gehe eine gebäudegleiche Wirkung aus. Zwar sei der Mast nicht mit einer Beein­träch­tigung des Brandschutzes, der Belichtung, Besonnung und Belüftung der Nachba­r­grund­stücke verbunden. Auch komme es nicht zu einer verstärkten Einsicht­nah­memög­lichkeit auf die umliegenden Grundstücke. Jedoch sei zu beachten, dass der Mast aufgrund seiner massiven Bauweise und seiner Höhe als ein die Umgebung optisch beherrschendes Bauwerk wahrgenommen werde.

Beein­träch­tigung des sozialen Friedens aufgrund optischer Dominanz des Mastes

Der Mast wäre aufgrund seiner optischen Dominanz gegenüber der Nachba­r­grund­stücke ähnlich wie ein Gebäude geeignet, so das Oberver­wal­tungs­gericht, den sozialen Frieden zwischen den Nachbarn zu beeinträchtigen. Der nachbarliche Wohnfriede werde gefährdet, wenn eine Anlage errichtet wird, die aufgrund ihrer Massivität und Höhe allein durch ihr deutlich wahrnehmbares Erschei­nungsbild auf die Nachba­r­grund­stücke einwirkt und als störend empfunden wird.

Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/eingesandt durch RA Silvio Kuske/rb)

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