Kammergericht Berlin Urteil06.12.2011
Impressumspflicht: Fehlende Angabe des Handelsregisters, der Registernummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stellt keinen Bagatellverstoß darSpürbare Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen liegt vor
Fehlen im Impressum eines Internethändlers Angaben zum Handelsregister, zur Handelsregisternummer und zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so stellt dies kein Bagatellverstoß vor. Eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen liegt vor. Ein Recht zur Abmahnung besteht daher. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall mahnte ein Mitbewerber einen Autohändler ab, weil dieser es unterließ auf seiner Internetpräsenz Angaben zum Handelsregister, zur Handelsregisternummer und zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu machen. Der Mitbewerber hielt dies für einen Wettbewerbsverstoß. Nachdem der Autohändler zwar die geforderte Unterlassungserklärung abgeben hatte, sich aber weigerte die Abmahnkosten zu erstatten, erhob der Mitbewerber Klage. Das Landgericht Berlin wies die Klage mit der Begründung ab, dass eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen nicht vorgelegen habe und daher die Abmahnung zu Unrecht erfolgt sei. Gegen diese Entscheidung legte der Mitbewerber Berufung ein.
Mitbewerber stand Anspruch auf Abmahnkosten zu
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten des Mitbewerbers. Er habe einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gehabt (§ 12 Abs.1 UWG). Denn die Abmahnung sei berechtigt gewesen, da ein Unterlassungsanspruch gegen den Autohändler gemäß § 8 Abs.1 UWG bestanden habe.
Unlautere geschäftliche Handlung lag vor
Ein Anspruch auf Unterlassung habe dem Mitbewerber zugestanden, da der Autohändler durch das Weglassen der Angaben zum Handelsregister, zur Handelsregisternummer und zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eine unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen habe. Die Angaben hätte er nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 6 TMG machen müssen. Diese vorenthaltenen Informationen seien auch wesentliche im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG.
Spürbare Beeinträchtigung lag vor
Das Kammergericht folgte weiterhin nicht der Ansicht des Landgerichts, wonach keine spürbare Beeinträchtigung im Sinne von § 3 UWG vorgelegen habe. Denn wenn die weggelassenen Angaben als wesentlich eingestuft werden, seien sie zwangsläufig auch geeignet, die Entscheidungsfähigkeit der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2013
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)